KÜS-Kfz-Prüfstelle Manderscheid

Ingenieurbüro Stolz

Michael Stolz (B.Eng.) · Kfz-Prüfingenieur & Kfz-Sachverständiger

KÜS-Kfz-Prüfstelle
Manderscheid

Michael Stolz (B.Eng.)
Auf Kommer 11
54531 Manderscheid

Mobil: 0171 – 602 44 80
Tel.: 0 65 72 – 933 82 55
michael.stolz@kues.de *

Mo.–Fr. 13.30 – 18.00 Uhr
Mi. 8.00 – 12.00 Uhr und
  13.30 – 18.00 Uhr




Bitte beachten Sie unsere Hinweise zum Datenschutz

hoheitliche Tätigkeiten
im Namen und Auftrag der KÜS:

Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO

HU inklusive Teiluntersuchung Abgas

In gewissen Zeitabständen wird der deutsche Fahrzeughalter beim Blick auf die Plakette auf dem Kennzeichen, den Fahrzeugschein oder auf den Bericht der letzten Hauptuntersuchung daran erinnert, dass wieder eine neue Untersuchung für sein Fahrzeug ansteht. Grundlage für diese wiederkehrende Untersuchung ist der § 29 der StVZO (Hauptuntersuchung). Pkw zum Beispiel müssen im Normalfall alle 2 Jahre zur HU.

Sinn und Zweck dieser regelmäßigen Untersuchungen der Fahrzeuge ist deren Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit. Die Fahrzeuge werden auf Vorschriftsmäßigkeit und technische Mängel untersucht. Wir überprüfen den Zustand ihres Fahrzeugs und tragen somit Sorge dafür, dass weder Sie selbst noch andere Verkehrsteilnehmer einer zunehmenden Gefährdung ausgesetzt werden. Das Erkennen von Mängeln und die Pflicht, diese Mängel zu beseitigen, hilft oftmals, Unfälle zu vermeiden. Außerdem wirkt sich eine regelmäßige technische Kontrolle auch positiv auf das Fahrzeugleben aus, denn hier werden Mängel frühzeitig erkannt, was unter Umständen Folgeschäden vermeiden kann.

nach oben

Änderungsabnahmen

Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO

In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben.

nach oben

Sicherheitsprüfungen

SP nach § 29 StVZO

Die Sicherheitsprüfung, kurz SP genannt, dient bei großen, schweren Fahrzeugen dazu, auch zwischen zwei HU-Terminen durch Fachleute die sicherheitsrelevanten Bauteile sowie im besonderen die verschleiß- und reparaturanfälligen Bauteile zu prüfen.

Diese Untersuchung ist vorgeschrieben für Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr 40 km/h, für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen von mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Auch Anhänger mit mehr als 10 t zulässigem Gesamtgewicht und Kraftomnibusse, sowie andere Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen sind SP-pflichtig.

nach oben

Oldtimerbegutachtungen für H-Kennzeichen

Einstufung nach § 23 StVZO

Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Der Prüfingenieur der KÜS stellt bei der Begutachtung fest, ob das Fahrzeug den geforderten Mindestzustand weitgehend einhält und somit ein H-Kennzeichen zugeteilt werden kann.

nach oben

Untersuchungen nach §§ 41, 42 BO-Kraft

für Personenbeförderungsfahrzeuge wie Taxis, Mietwagen, Busse

Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibusses in einem Unternehmen hat der Unternehmer eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.

Diese Untersuchung ist eine wiederkehrende Prüfung, d. h. bei jeder HU ist das Fahrzeug nach den Vorschriften der BO-Kraft zu prüfen.

nach oben

Gasanlagenprüfungen nach § 41a StVZO

für Kraftfahrzeuge mit Gasantrieb

Für gasbetriebene Kraftfahrzeuge ist in regelmäßigen Abständen eine Untersuchung der Gasanlage vorgeschrieben. Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die wiederkehrende Gasprüfung. Sie wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt.

nach oben

Prüfungen nach GGVSE/ADR

Prüfungen von Fahrzeugen, die für den Gefahrguttransport verwendet werden.

nach oben

Prüfungen nach 9. Ausnahmeverordnung zur StVO

«Tempo-100-Plakette» für Gespanne

Auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen gilt für Pkw mit Anhänger und sonstige Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Unter bestimmten Bedingungen darf aber auch Ihr Gespann in den Genuss der 100-km/h-Freigabe kommen.

Wir überprüfen vor Ort die technischen Voraussetzungen Ihres Anhängers und erstellen Ihnen eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle. Gerne können Sie vorab auch den KÜS-Kombinationsrechner nutzen.